Satzung


Satzung des Bürgerschützenvereins Hänigsen e.V.,
Stand 29.05.2011 für das Amtsgericht Hildesheim VR 120005

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 28.01.2011

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung „Bürgerschützenverein Hänigsen e.V.“ und hat seinen Sitz im Ort Hänigsen der Gemeinde Uetze

§ 2

Zweck des Bürgerschützenverein Hänigsen e.V.

Der Zweck des Bürgerschützenvereins Hänigsen e.V. ist der Zusammenschluss aller Freunde des Schießsports, um diesen zu pflegen und zu fördern.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Bürgerschützenverein Hänigsen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung von sportlichen Leistungen verwirklicht

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nach § 63, Abs. 3 AO, hat die Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufbewahrung der vertragsüblichen Belege den Nachweis zu ermöglichen, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit dem satzungsmäßigen Zweck übereinstimmt.

Nur durch solcherart geordneter Aufzeichnungen und ihre sachgemäße Zusammenstellung hat das Finanzamt die Möglichkeit, ohne erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand zu prüfen, ob die Steuervergünstigung aus § 5, Abs. 1. Ziff, 9 KStG zu Recht in Anspruch genommen ist.

§ 4

Neutralität

Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied des Bürgerschützenverein Hänigsen e.V. kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes und nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Daneben können auch außerhalb des Vereins stehende Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein und das Schützenwesen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6

Austritt aus dem Verein

1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf eines Jahres schriftlich mitgeteilt werden.

2. Mit dem Tage des Austritts erlischt jeder Anspruch des ausgetretenen Mitgliedes am Vereinsvermögen.

§ 7

Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied, das länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und auf schriftliche Aufforderung keine oder eine ungenügende Erklärung abgibt, verliert seine Mitgliedschaft.

Ein Mitglied, das durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder dieses in der Öffentlichkeit herabsetzt oder gegen die Satzung verstößt kann auf Antrag von jeder beschlussfähigen Versammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vereinsschädigendes Verhalten stellt insbesondere der unsachgemäße oder illegale Gebrauch von Schusswaffen dar.

Das betreffende Mitglied ist von dem Versammlungsbeschluss, sofern möglich, schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 8

Beiträge

Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 10

Leitung des Vereins

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Schatzmeister.

Vertretungs
Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten nach § 26 BGB nimmt der 1. Vorsitzende wahr. Der 1. Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und vom 1. Schatzmeister gemeinsam vertreten. Die Beschränkung auf den Fall der Verhinderung gilt nur im Innenverhältnis.

Dokumente, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind vom 1. Vorsitzenden und entweder dem 2. Vorsitzenden oder dem 1. Schatzmeister gemeinsam zu unterzeichnen.

Der Verein wird in allen gerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam vom geschäftsführenden Vorstand vertreten.

Über alle Sitzungen des Vorstands und über alle Vereinsversammlungen und die darin gefassten Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt, welche vom 1. Vorsitzenden und von der bzw. vom dem jeweiligen Protokollantin/en unterzeichnet werden.

§ 11

Wahlen

Das Stimmrecht bei Versammlungen wird mit Vollendung des 16. Lebensjahres erlangt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, es sei denn, etwas anderes ist dazu festgelegt.

I. Neuwahlen

Folgende Vorstandsmitglieder werden im 5—jährigen

Wechsel neu gewählt:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schatzmeister

Grundsätzlich soll pro Jahr nur eins der zuvor genannten Vorstandmitglieder neu gewählt werden.

Folgende Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag im 2—jährigen

Wechsel neu gewählt:

1. Schriftführer
1. Schießsportleiter
2. Schießsportleiter

Weitere Schießsportleiter können von der Mitgliederversammlung nach Bedarf ernannt und dann ebenfalls im 2-jährigen Wechsel neu gewählt werden.

2. Schriftführer
2. Schatzmeister

II. Bestätigung

In den einzelnen Abteilungen können Abteilungsleitungen gewählt werden, die dann durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. In Anlehnung an die Wahlen des Vereinsvorstandes sollten die Wahlen der Leitungen der Abteilungen im 2-jährigen Wechsel erfolgen.

III. Beiräte

Der Schützenoberst, und der Feldwebel der Jungschützen werden nur auf Vorschlag des Vorstandes neu gewählt.

Die weiteren Beiräte ergeben sich aus den Königswürden.

§ 12

Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest seiner Amtsperiode in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin werden dessen Aufgaben durch ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch wahrgenommen.

§ 13

Enthebung des Vorstandspostens

Ein Vorstandsmitglied kann innerhalb der Amtszeit nur durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

§ 14

Vereinsversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt. Zu ihr wird unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Uetze erfolgen. Daneben erfolgt die Veröffentlichung der Einladung auch im Internet und durch Aushang im Vereinslokal.

In der Versammlung müssen folgende Punkte behandelt werden:

a.) Erstattung der Jahresberichte,
b.) Abnahme der Jahresrechnung und gegebenenfalls Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
c.) Turnusmäßige Wahl der Vorstandsmitglieder und Beiräte,
d.) Festsetzung der Beiträge,
e.) Etwaige Änderungen der Satzung.

Daneben können von jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.

Eine Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden, wenn hierfür ein schriftlicher Antrag, den 20 Mitglieder und bei weniger als 200 Vereinsmitgliedern ein Zehntel dieser Mitglieder unterschrieben haben, beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht worden ist.

Beschlussfähigkeit der Versammlung:

Bei gewöhnlichen Beschlüssen sind mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer und bei Satzungsänderungen 3/4 Stimmen der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich. Änderungen des Satzungszwecks sind mit 3/4 Stimmen der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer möglich.

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag in geheimer Weise.

Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

§ 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse von Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Vereins werden nur insofern gespeichert und genutzt, wie es aus Gründen der praktischen Vereinsführung erforderlich ist. Dabei werden die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen beachtet. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten und deren Berichtigung, falls diese unzutreffend sein sollten.

§ 16

Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uetze, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind und mit einer 3/4 Mehrheit die Auflösung beschließen.

3. Ist eine Mitgliederversammlung — sofern es sich um die Auflösung des Vereins handelt — nicht beschlussfähig, so ist eine zweite ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn auf die Folge bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen wurde.

4. Die Fahnen und die Königsketten und Trophäen dürfen nicht veräußert werden. Sie sind dem Ortsrat Hänigsen zu übergeben, mit der Auflage, sie in Hänigsen an geeigneter Stelle aufzubewahren.

5. Der Gerichtsstand ist das für die Gemeinde Uetze zuständige Amtsgericht.

§ 17

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 29.05.2011 in Kraft.


Der Vorstand